OLG Koblenz - Beschluss vom 17.07.2006
14 W 418/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 543
OLGReport-Koblenz 2006, 1055
VersR 2007, 224
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 133/05

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens bei Verdacht eines manipulierten Verkehrsunfalls

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2006 - Aktenzeichen 14 W 418/06

DRsp Nr. 2007/16659

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens bei Verdacht eines manipulierten Verkehrsunfalls

»1. Besteht ein durch konkrete Verdachtsmomente belegter Anhalt für einen manipulierten Verkehrsunfall, sind die Kosten eines von der Versicherung eingeholten vorprozessualen Privatgutachtens erstattungsfähig, wenn abzusehen ist, dass es zum Rechtsstreit kommt (hier: anwaltliches Mahnschreiben mit Fristsetzung). 2. In einem derartigen Fall dient das Gutachten nicht lediglich der Prüfung der Einstandspflicht.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Das von der Beklagten vorprozessual eingeholte Privatgutachten eines Sachverständigen für Unfallanalysen und Schadensaufklärung war zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Nach ständiger, vom Bundesgerichtshof gebilligter Senatsrechtsprechung kann es für eine Haftpflichtversicherung schon vor Beginn eines Rechtsstreits ausnahmsweise erforderlich werden, sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen, wenn sie den nicht ganz von der Hand zu weisenden Verdacht eines versuchten Versicherungsbetruges in Form eines gestellten Unfalls hat.

Dazu hat sie in der Klageerwiderung durchaus plausibel vorgetragen.