SchlHOLG - Urteil vom 01.08.2019
7 U 14/18
Normen:
StVG § 11 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 20.12.2017

Explosion eines Gastanks eines verunfallten Fahrzeuges während RettungsarbeitenVerletzung von an der Unfallstelle anwesenden Feuerwehrleuten durch einen Feuerball und herumfliegende FahrzeugteileEntschädigungslos hinzunehmende mittelbare Betroffenheit durch Verletzungen bekannter oder befreundeter Rettungskräfte

SchlHOLG, Urteil vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 7 U 14/18

DRsp Nr. 2019/17342

Explosion eines Gastanks eines verunfallten Fahrzeuges während Rettungsarbeiten Verletzung von an der Unfallstelle anwesenden Feuerwehrleuten durch einen Feuerball und herumfliegende Fahrzeugteile Entschädigungslos hinzunehmende mittelbare Betroffenheit durch Verletzungen bekannter oder befreundeter Rettungskräfte

1. Zu den berufsspezifischen Risiken eines Rettungsassistenten und damit zum allgemeinen Lebensrisiko gehört es, an Unfallstellen Schwerverletzte versorgen zu müssen. Dies gilt auch, wenn bei dem Rettungseinsatz bekannte oder gar befreundete Feuerwehrleute des Rettungsassistenten verletzt werden.2. Hingegen gehört es nicht mehr zu den berufsspezifischen Risiken eines Rettungsassistenten, an einer Unfallstelle selbst einer Explosion ausgesetzt zu sein. Soweit daraus unmittelbare psychische Folgen ausgelöst worden sind, kann dies Schadenersatzansprüche begründen.3. Ein Rettungsassistent, der infolge einer Gasexplosion am Unfallort eine psychische Anpassungsstörung (ICD10-F43.2) erleidet, erhält ein Schmerzensgeld von lediglich 2.500 €, wenn -nach eigenem Vortrag- nicht nur die Explosion bestimmend war für das eigene Betroffen sein, sondern ebenso die entschädigungslos hinzunehmende mittelbare Betroffenheit durch die Verletzungen ihm bekannter oder befreundeter Rettungskräfte. Orientierungssätze: