Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren durch den angegriffenen Beschluss vom 31.07.2003 ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Kläger für seine Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Gegenstand dieser Klage sind die Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Schwäbisch Hall vom 28.03.2002 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.01.2003 und die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Fahrerlaubnis Klasse B an den Kläger. Diese Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
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