OLG Oldenburg - Beschluss vom 16.03.2011
1 Ss 32/11
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2; StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 69b; StVG § 21;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 207
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 01.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ns 102/10

Fahrlässiges Führen eine Kfz ohne Fahrerlaubnis bei Gebrauch einer unter bewusster Vortäuschung eines Studienaufenthaltes in einem Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis

OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 1 Ss 32/11

DRsp Nr. 2011/5636

Fahrlässiges Führen eine Kfz ohne Fahrerlaubnis bei Gebrauch einer unter bewusster Vortäuschung eines Studienaufenthaltes in einem Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis

Wer nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis zwecks Umgehung der Eignungsprüfung unter der bewussten Vortäuschung eines Studienaufenthaltes in Tschechien einen tschechischen EU-Führerschein erhält, ist nicht berechtigt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, auch wenn der Führerscheinerwerb nicht während einer Sperrfrist erfolgte und der Fahrerlaubnisentzug nicht im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Bei einer gleichwohl durchgeführten Kfz-Fahrt im Inland liegt jedenfalls ein fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 1. November 2010 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Die Liste der angewendeten Strafvorschriften wird dahin geändert, dass § 74 StGB entfällt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2; StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 69b; StVG § 21;

Gründe:

Die zulässige Revision ist aus den zutreffenden Gründen des Antrages der Generalstaatsanwaltschaft im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO im Ergebnis unbegründet.

Ergänzend führt der Senat aus: