OLG Hamm - Beschluss vom 31.01.2006
3 Ss OWi 799/05
Normen:
StPO § 267 ; BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 03.08.2005

Fahrverbot; Absehen; Angemessenheit; berufliche Gründe, Anforderungen an die Urteilsgründe

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 799/05

DRsp Nr. 2006/26942

Fahrverbot; Absehen; Angemessenheit; berufliche Gründe, Anforderungen an die Urteilsgründe

»Zur ausreichenden Begründung des Absehens vom Fahrverbot.«

Normenkette:

StPO § 267 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen am 03.08.2005 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- EUR verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer gegen ihn verhängt. Gleichzeitig hat das Amtsgericht im Urteilstenor bestimmt, dass der Führerschein der Klasse C, C1E, CE vom Fahrverbot ausgenommen werde.

Gegen das am 22.08.2005 zugestellte Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit am 25.08.2005 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben Rechtsbeschwerde eingelegt und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Mit weiterem Schreiben vom 27.09.2005 hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass das Amtsgericht bestimmte Fahrerlaubnisklassen von dem verhängten Fahrverbot ausgenommen hat. Das Fahrverbot werde auf diese Weise ausgehöhlt. Vor allem aber beruhten die Feststellungen des Gerichts zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Verhängung eines Fahrverbots allein auf den Angaben des Betroffenen, die das Gericht nicht nachgeprüft habe.