Der Landrat des Kreises Unna hat mit Bußgeldbescheid vom 28. November 2003 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km ein Bußgeld in Höhe von 65,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt, weil der Betroffene am 14. Oktober 2003 um 10.07 Uhr in Schwerte-Villigst, Rote-Haus-Straße, Fahrtrichtung Schwerte, mit dem PKW XXXXXXXXX die auf 70 km begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um zurechenbare 30 km überschritten hatte.
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