OLG Hamm - Beschluss vom 28.07.2005
2 Ss OWi 461/05
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 29.04.2005

Fahrverbot; Verhängung, Absehen; Begründung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 461/05

DRsp Nr. 2005/17551

Fahrverbot; Verhängung, Absehen; Begründung

»Zu den Anforderungen an die Fahrverbotsentscheidung.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Hagen hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 1, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 65,00 EURO verurteilt und außerdem unter Beachtung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich die näher ausgeführte Rechtsbeschwerde, mit der die formelle und die materielle Rüge erhoben worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat teilweise - zumindest vorläufig - Erfolg. Das angefochtene Urteil war im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.