OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.11.2006
12 U 150/06
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 652
OLGReport-Karlsruhe 2007, 114
VersR 2007, 984
zfs 2007, 92
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 151/05

Fahrzeugversicherung: Anspruch auf Leistung aus einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung nach einem Pkw-Diebstahl bei Entwenden eines Fahrzeugschlüssels aus einer Wohnung bei geöffneter Haustür - Grobe Fahrlässigkeit

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 12 U 150/06

DRsp Nr. 2007/1802

Fahrzeugversicherung: Anspruch auf Leistung aus einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung nach einem Pkw-Diebstahl bei Entwenden eines Fahrzeugschlüssels aus einer Wohnung bei geöffneter Haustür - Grobe Fahrlässigkeit

»Verschafft sich ein Täter durch eine zum Lüften geöffnete Haustür Zutritt zu einer Wohnung und nimmt dort vom in einem anderen Raum befindlichen Versicherungsnehmer unbemerkt den auf einem Tisch liegenden Fahrzeugschlüssel an sich, mit dem er den vor dem Haus geparkten PKW entwendet, so trifft den Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres der Vorwurf grober Fahrlässigkeit.«

Normenkette:

VVG § 61 ;

Tatbestand: