OLG Koblenz - Urteil vom 14.07.2006
10 U 56/06
Normen:
VVG § 23 Abs. 1 ; VVG § 25 Abs. 1 ; VVG § 25 Abs. 2 Satz 2 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 243
NZV 2007, 316
OLGReport-Koblenz 2007, 153
VersR 2007, 534
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 79/05

Fahrzeugversicherung: Tuning als Gefahrerhöhung; Leistungsanspruch aus Vollkaskoversicherung bei Unfall mit getuntem Fahrzeug?

OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.2006 - Aktenzeichen 10 U 56/06

DRsp Nr. 2007/1851

Fahrzeugversicherung: "Tuning" als Gefahrerhöhung; Leistungsanspruch aus Vollkaskoversicherung bei Unfall mit "getuntem" Fahrzeug?

»Leistungsfreiheit kommt auch dann in Betracht, wenn die mit dem Tuning verbundenen technischen Veränderungen nicht als solche unmittelbar unfallursächlich sind, aber nach den Gesamtumständen von einem unfallursächlichen Einfluss auf das Fahrverhalten des Fahrzeuglenkers auszugehen ist (hier: Riskantes Fahrmanöver eines jugendlichen Fahrers - nicht Repräsentant - unter Alkoholeinfluss).«

Normenkette:

VVG § 23 Abs. 1 ; VVG § 25 Abs. 1 ; VVG § 25 Abs. 2 Satz 2 ; VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsverein Leistung aus einer Fahrzeugvollversicherung.

Er war Halter und Eigentümer eines PKW Marke Audi 80 Cabrio, der bei dem Beklagten vollkaskoversichert war, wobei eine Selbstbeteiligung des Klägers je Schadensfall von 332 EUR vereinbart wurde.

Der Kläger hatte an dem Fahrzeug folgende Veränderungen vorgenommen bzw. vornehmen lassen:

- Veränderung der Bereifung (215/45 ZR 17 auf Felgen real 7,5 J 17 H 2 ET 35)

- Spurverbreiterung durch Distanzringe von 10 mm Dicke an der Vorderachse und 15 mm Dicke an der Hinterachse

- Leistungssteigerung durch öttinger-Bausatz von 66 kW- auf 81 kW-Motorleistung

- Tieferlegung des Fahrwerks.