KG - Urteil vom 02.03.2006
22 U 234/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);; BGB § 823 Abs. 1 BGB;; BGB § 847 Abs. 1;; ZPO § 287;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2006, 572
MedR 2006, 418
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 229/02

Fehlende Unterscheidungsmöglichkeit zwischen degenerativer und traumatischer morphologischer Veränderung der Halswirbelsäule; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

KG, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 22 U 234/04

DRsp Nr. 2009/8426

Fehlende Unterscheidungsmöglichkeit zwischen degenerativer und traumatischer morphologischer Veränderung der Halswirbelsäule; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Auf der Grundlage einer funktionalen MRT-Untersuchung kann nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse keine zuverlässige Aussage darüber getroffen werden, ob eine morphologische Veränderung degenerativ bedingt ist oder einen traumatischen Ursprung hat.

2. 1000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall, die folgende Verletzungen erlitt: HWS-Distorsion 1. Grades mit einer gestaffelten MdE von 60 % für 63 Tage, von 20 % für 118 Tage und von 10 % für 183 Tage.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. August 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 24 O 229/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 89 % und die Beklagte zu 11 % zu tragen.

Die Kosten der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme werden der Klägerin auferlegt.

Die übrigen Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin zu 91 % und die Beklagte zu 9 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);; BGB § 823 Abs. 1 BGB;; BGB § 847 Abs. 1;;