OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.03.2006
19 U 156/05
Normen:
BGB § 437 Nr. 2 § 440 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 31
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 321/05

Fehlschlagen der Nachbesserung bei erfolgloser Durchführung von Garantieleistungen in einer anderen Kfz-Vertragswerkstatt

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 19 U 156/05

DRsp Nr. 2007/19377

Fehlschlagen der Nachbesserung bei erfolgloser Durchführung von Garantieleistungen in einer anderen Kfz-Vertragswerkstatt

Lässt der Käufer eines fabrikneuen PKW Nachbesserungen nicht beim Verkäufer, sondern im Rahmen von Garantieleistungen in einer anderen Kfz-Vertragswerkstatt durchführen, so muß sich im Falle der Erfolglosigkeit der Nachbesserung der Verkäufer dies nicht zurechnen lassen, so dass die Nachbesserung nicht als fehlgeschlagen gilt.

Normenkette:

BGB § 437 Nr. 2 § 440 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.

Der Beklagte begründet seine Berufung mit Rechtsfehlern des erstinstanzlichen Urteils.