KG - Beschluss vom 12.06.2006
12 U 93/06
Normen:
ZPO § 286 § 513 § 529 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 778
NZV 2007, 247
VRS 111, 173
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 601/05

Folgen einer Aussagekorrektur durch einen Zeugen

KG, Beschluss vom 12.06.2006 - Aktenzeichen 12 U 93/06

DRsp Nr. 2006/23189

Folgen einer Aussagekorrektur durch einen Zeugen

»Korrigiert ein Zeuge seine am Unfalltag gegenüber einem Polizeibeamten telefonisch abgegebene Erklärung zur Ampelschaltung bereits 9 Tage nach dem Unfall schriftlich dahin, dass er nach sorgfältiger Überlegung nicht sagen könne, dass er die Ampel tatsächlich beobachtet habe, ohne dass ein Eigeninteresse des Zeuge erkennbar ist, so ist es nicht rechtsfehlerhaft, die korrigierte Aussage der Entscheidung zu Grunde zu legen.«

Normenkette:

ZPO § 286 § 513 § 529 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrundezulegen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.