Autor: Stephan Schröder |
Der im Grundsatz geltende Vorrang des Kraftverkehrs hat seine Ausnahme im Bereich eines Fußgängerüberwegs; dort besteht gem. § 26 StVO ein Vorrecht des Fußgängers (siehe auch Krumm, Missachtung des Vorrechts an "Zebrastreifen",
Dieses geht nicht verloren, wenn sich der Fußgänger nicht genau an die Markierung hält. Der Kraftfahrer muss sein Fahrverhalten auch darauf einstellen, dass ein Fußgänger einige Meter neben dem Überweg bzw. hinter dem Überweg die Fahrbahn überquert (BGH, Urt. v. 07.11.1989 - VI ZR 22/89,
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