OLG Dresden - Beschluss vom 02.02.2006
Ss (OWi) 23/06; 3 Ws 6/06
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 § 47 Abs. 2 S. 1 S. 3 ; StPO § 464 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 447
OLG-NL 2006, 263
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 OWi 550 Js 28673/04

Gebühren und Kosten: Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung bei Unanfechtbarkeit der Hauptsachenentscheidung

OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2006 - Aktenzeichen Ss (OWi) 23/06; 3 Ws 6/06

DRsp Nr. 2006/26723

Gebühren und Kosten: Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung bei Unanfechtbarkeit der Hauptsachenentscheidung

»Wird ein Bußgeldverfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG nach vorheriger Anhörung des Betroffenen eingestellt und davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, kann der Betroffene weder den Einstellungsbeschluss noch die darin enthaltene Kostenentscheidung anfechten.«

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 § 47 Abs. 2 S. 1 S. 3 ; StPO § 464 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Chemnitz hat in der Hauptverhandlung gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG nach Anhörung des Betroffenen eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat es der Staatskasse auferlegt; von einer Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat es abgesehen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Betroffene mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie einer sofortigen Beschwerde gegen die getroffene Kostenentscheidung.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, sowohl den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als auch die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg; sie sind jeweils nicht statthaft.