OLG Hamm - Beschluss vom 20.02.2006
2 Ss 61/06
Normen:
StGB § 315 b ;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 19.10.2005

gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; Einsatz des Pkw als Waffe; Perversion

OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2006 - Aktenzeichen 2 Ss 61/06

DRsp Nr. 2006/26928

gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; Einsatz des Pkw als Waffe; Perversion

»Ein Verkehrsverhalten wird aber nur dann von § 315 b StGB als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfasst, wenn der Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Fahrzeug dabei in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig eingesetzt hat.«

Normenkette:

StGB § 315 b ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Angeklagten am 19. Oktober 2005 wegen (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 25,- Euro verurteilt. Zugleich ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen worden. Die Verwaltungsbehörde ist angewiesen worden, dem Angeklagten vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Amtsgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen:

"Am 17. März 2005 fuhr die Zeugin M.A. mit ihrem PKW Ford Focus, amtl. KennzeichenXXXxxxx, gegen 15.15 Uhr die BAB 43 in Fahrtrichtung Wuppertal in Höhe des Abzweiges zur L 511. Dabei benutzte die Zeugin A. die linke von 2 Fahrspuren, wobei ihre Geschwindigkeit ca. 80 - 90 km/h betrug, die Geschwindigkeit ist in diesem Zeitraum dort auf eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h begrenzt gewesen.