Gemeindeverband

Autor: Stephan Schröder

Die Genannten (bei Gemeinden nur die mit mehr als 100.000 Einwohnern, § 2 Abs. 1 Nr. 3 PflVG) sind von der Pflichtversicherung befreit2 PflVG). Die Regulierung ist also bei den jeweils zuständigen Behörden vorzunehmen, sofern nicht unbeschadet der Befreiung die Dienstfahrzeuge krafthaftpflichtversichert sind, wovon vor allem Gemeinden Gebrauch machen. In einem solchen Fall der "freiwilligen Pflichtversicherung" kann der Haftpflichtversicherer der Gemeinde direkt gem. § 3 Nr. 1 PflVG, § 115 Abs. 1 VVG verklagt werden.

In solchen Fällen ist Anspruchsgrundlage neben § 7 StVG auch - bei nachgewiesenem Verschulden - § 839 BGB i.V.m Art. 34 GG. Die dort bestimmte subsidiäre Haftung gilt nicht, wenn ein Amtsträger in dienstlicher Eigenschaft am allgemeinen Straßenverkehr teilnimmt, wohl aber, wenn er zugleich dabei Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen hat (BGH, Urt. v. 13.12.1990 - III ZR 14/90, DAR 1991, 139). Ebenso wenig kann der Geschädigte auf einen anderen Ersatzpflichtigen verwiesen werden, wenn dort der Anspruch wirtschaftlich nicht durchsetzbar ist (BGH, Urt. v. 05.11.1992 - III ZR 91/91, NJW 1993, 1647).

Die Haftung entspricht nach Art und Umfang der eines Haftpflichtversicherers nach dem Pflichtversicherungsgesetz im Rahmen der jeweils festgesetzten Mindestversicherungssummen.