Gepäck- und Kleiderschaden

Autoren: Alric/Nitzsche

Der Ersatz erfolgt unter strengen Voraussetzungen.

Nachgewiesen werden muss die Unfallursächlichkeit des Schadens. Wurde der Unfall polizeilich aufgenommen und sind die Schäden im Protokoll nicht erwähnt, lässt sich ein außergerichtlicher Ersatz kaum erzielen. Auch die Höhe muss lückenlos bewiesen werden. Sind keine Belege vorhanden, wird auch eine schriftliche Zeugenaussage akzeptiert, die allerdings entsprechend der französischen Zivilprozessordnung wie eine eidesstattliche Erklärung ausgestaltet sein muss.

Es sollte daher darauf geachtet werden, dass derartige Schäden im auszufüllenden gemeinsamen Unfallbericht, dem sogenannten Constat Amiable aufgenommen werden.

Im Fall einer gerichtlichen Inanspruchnahme des französischen Versicherers ist der Schadensnachweis nach den §§ 286, 287 ZPO, welche in einer gerichtlichen Auseinandersetzung als lex fori einschlägig sind, zu führen.

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