Autoren: Alric/Nitzsche |
Dem französischen Recht ist ein Verzugszins aus einer deliktischen Haftung fremd. In Art.
Da einem Geschädigten nach Art. L. 211-13 Code des Assurances eine Strafzahlung in Höhe des zweifachen Zinssatzes zugesprochen wird, kann man selbigen durchaus als Verzugszins aus der deliktischen Haftung ansehen.
Die jeweils gültigen Zinssätze sind über die Homepage der französischen Nationalbank in Erfahrung zu bringen (https://www.banque-france.fr/statistiques/taux-et-cours/les-taux-dinteret-legal).
In aller Regel werden von französischen Gerichten Verzugszinsen ab Urteilserlass zugesprochen.
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