Sachverständigenkosten

Autoren: Alric/Nitzsche

Es muss differenziert werden, wer den Sachverständigen beauftragt hat. In Frankreich wird bei einem Unfall mit ausschließlich in Frankreich zugelassenen Fahrzeugen die Besichtigung des Unfallfahrzeugs des Anspruchstellers grundsätzlich durch die gegnerische Haftpflichtversicherung vorgenommen. Dies geschieht entweder durch einen eigenen Mitarbeiter der Versicherung oder - häufiger - durch Beauftragung eines freien Sachverständigen. In diesen Fällen werden die hierfür entstehenden Kosten ohne weiteres vom französischen Versicherer getragen.

Hat der Geschädigte den Sachverständigen selbst beauftragt, gibt es zwischenzeitlich eigentlich kaum noch Schwierigkeiten, die hierfür anfallenden Kosten außergerichtlich erstattet zu bekommen, unabhängig davon, ob das Gutachten in Frankreich oder Deutschland erstellt wurde, auch wenn die Kosten für einen französischen Gutachter mit 200-300 Euro wesentlich niedriger liegen als diejenigen, welche bei der Beauftragung eines deutschen Gutachters anfallen.