OLG München - Beschluss vom 30.05.2006
1 U 2950/06
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 ; StVO § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2007, 162
VersR 2007, 1578
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 6708/05

Geschütztes Vertrauen des Kraftfahrers auf Befahrbarkeit einer durch einen Schneepflug geräumten Spur

OLG München, Beschluss vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 1 U 2950/06

DRsp Nr. 2007/1908

Geschütztes Vertrauen des Kraftfahrers auf Befahrbarkeit einer durch einen Schneepflug geräumten Spur

»Aus dem Umstand, dass ein Schneepflug eine bestimmte Spur geräumt hat, ergibt sich für einen verantwortungbewussten Kraftfahrer kein geschütztes Vertrauen darauf, dass die geräumte Spur auch genau der befahrbaren Fläche entsprechen würde.«

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 ; StVO § 2 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage Ansprüche der Klägerin verneint. Dem schließt sich der Senat unter teilweiser Bezugnahme auf die ausführlichen Gründe des landgerichtlichen Urteils im Ergebnis an.

Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu tragen.

Ergänzend ist auszuführen:

Einer Beweiserhebung durch Einvernahme der klägerseits angebotenen Zeugen sowie durch Erholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte und bedarf es nicht.

In Abweichung von den üblichen Fallgestaltungen im Rahmen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, bei denen ein zum Räum- und Streudienst Pflichtiger seinen Aufgaben durch behaupteten mangelhaften Winterdienst nur ungenügend nachkommt und es infolge deswegen bestehender Glätte zu Unfällen kommt, spielt dieser Aspekt vorliegend keine Rolle.