OLG Hamm - Beschluss vom 26.01.2006
3 Ss OWi 7/06
Normen:
StPO § 267 ; StVO § 3 ;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 29.08.2005

Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Anforderungen; standardisiertes Messverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 7/06

DRsp Nr. 2006/26948

Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Anforderungen; standardisiertes Messverfahren

»Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehören neben der Angabe des Messverfahrens auch der berücksichtigte Toleranzwert, soweit die Überzeugung des Tatrichters von der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf mit anerkannten Geräten in weithin standardisierten Verfahren gewonnenen Messergebnissen beruht.«

Normenkette:

StPO § 267 ; StVO § 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen am 29.08.2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 125,00 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gegen das seinem Verteidiger am 17.10.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.08.2005 bei dem Amtsgericht Essen eingegangene Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom selben Tage, die mit bei dem Amtsgericht Essen am 20.10.2005 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.10.2005 begründet worden ist.

II.

Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und fristgemäß begründet worden.

1.