I.
Das Amtsgericht Minden hat die Betroffene mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- EUR verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Ferner hat das Amtsgericht eine Bestimmung nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Betroffene "den Inhalt des Bußgeldbescheides, der lautet:
"Der Betroffenen wird zur Last gelegt, am 11.12.2003 um 12.04 Uhr in Bad Oeynhausen, B 61, westliche Einfahrt Werrepark, FR Osten, als Führer des Audi, Kennzeichen XXXXXXX, folgende Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 24, 25 StVG begangen zu haben:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h.
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