OLG Hamm - Beschluss vom 14.11.2005
3 Ss OWi 476/05
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 13.04.2005

Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; glaubhaftes Geständnis

OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 476/05

DRsp Nr. 2006/488

Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; glaubhaftes Geständnis

»Soweit der Senat in der Vergangenheit gefordert hat, dass von einem glaubhaften Geständnis hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann die Rede sein könne, wenn der Betroffene die gefahrene Geschwindigkeit durch einen Blick auf den Tachometer im Zeitpunkt der Messung gemessen oder die Überschreitung der Geschwindigkeit aufgrund eigener Erfahrungswerte eingeräumt habe, wird daran nicht festgehalten.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Minden hat die Betroffene mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- EUR verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Ferner hat das Amtsgericht eine Bestimmung nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Betroffene "den Inhalt des Bußgeldbescheides, der lautet:

"Der Betroffenen wird zur Last gelegt, am 11.12.2003 um 12.04 Uhr in Bad Oeynhausen, B 61, westliche Einfahrt Werrepark, FR Osten, als Führer des Audi, Kennzeichen XXXXXXX, folgende Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 24, 25 StVG begangen zu haben:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h.