OLG Hamm - Beschluss vom 19.01.2006
3 Ss OWi 851/05
Normen:
StPO § 261 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 10.08.2005

Geschwindigkeitsüberschreitung; Toleranzwert; Angabe; Feststellungen; Fahrverbot; Verlust des Arbeitsplatzes; Nachweis; Bescheinigung des Arbeitsgebers, Zeugenvernehmung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 851/05

DRsp Nr. 2006/26954

Geschwindigkeitsüberschreitung; Toleranzwert; Angabe; Feststellungen; Fahrverbot; Verlust des Arbeitsplatzes; Nachweis; Bescheinigung des Arbeitsgebers, Zeugenvernehmung

»Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes, der das Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigen soll, wird i.d.R. nicht durch ein bloßes Schreiben des Arbeitgebers des Betroffenen hinreichend bestätigt werden können.«

Normenkette:

StPO § 261 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt; von der Verhängung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bußgeldkatalogverordnung hat das Amtsgericht abgesehen.

Nach den getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene am 08.02.2005 gegen 20.16 Uhr die Bredeneyer Straße in Fahrtrichtung Werden. In Höhe des Löwentals fuhr er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 93 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur 60 km/h betrug. Zumindest aus grober Nachlässigkeit heraus ist dem Betroffenen entgangen, dass er nur 60 km/h hätte fahren dürfen. Der Betroffene hat diesen Sachverhalt nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils voll umfänglich eingeräumt.