Gesetzliche Rentenversicherung

Autor: Stephan Schröder

Eine durch den Verkehrsunfall eingetretene Dauerschädigung kann zugleich den Versicherungsfall in der Rentenversicherung im Sinne einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auslösen. Ist der Verkehrsunfall zugleich auch Wegeunfall, können sich Leistungspflichten sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung als auch der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Höchstgrenze von 80 % des Jahresarbeitsverdiensts wie der Rentenbemessungsgrundlage kumulieren. Die hiernach erbrachte Versicherungsleistung (Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) ist wegen des damit verbundenen Forderungsübergangs (§  116 SGB X) anzurechnen, siehe hierzu Teil 16.1.3.29.