Autor: Stephan Schröder |
Hat sich der Verkehrsunfall für den Geschädigten auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignet, ist er gleichzeitig Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII mit der Folge, dass die über die Berufsgenossenschaft bestehende gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig wird. Deren Leistung umfassen die Heilbehandlung, die Rehabilitation, Übergangs- und Krankengeld, die Pflege sowie Leistungen an Hinterbliebene. Soweit diese Leistungen in sachlicher wie zeitlicher Hinsicht kongruent sind, findet ein Forderungsübergang und also auch im Ergebnis eine Anrechnung auf den Schadensersatzanspruch des Mandanten statt, § 116 SGB X.
Zu den Einzelheiten siehe Teil 16.1.3.
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