OLG Köln - Beschluss vom 12.01.2011
11 U 209/10
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; SGB VII § 106 Abs. 1; SGB VII § 105; SGB VII § 104;
Fundstellen:
MDR 2011, 594
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 127/10

Gesetzlicher Haftungsausschluss bei einem Unfall eines Schülers an der Bushaltestelle

OLG Köln, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 11 U 209/10

DRsp Nr. 2011/2313

Gesetzlicher Haftungsausschluss bei einem Unfall eines Schülers an der Bushaltestelle

Kommt es im Zusammenhang mit dem Einsteigen in einen Schulbus zu einem Unfall eines Schülers, so kann sich der Busunternehmer nur dann auf eine Verringerung des Haftungsumfangs nach den Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs berufen, wenn feststeht, dass andere Schüler an dem Unfallgeschehen schuldhaft beteiligt waren und diese der Haftungsbeschränkung nach §§ 106 Abs. 1, 104, 105 SGB VII unterliegen.

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.

Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1; SGB VII § 106 Abs. 1; SGB VII § 105; SGB VII § 104;

Gründe

1.