I.
Der Kläger hat die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages der Parteien vom 4.7.2000 über einen Pkw BMW 325 i in Anspruch genommen.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger behauptet, das gekaufte Fahrzeug habe am 14.11.1999 einen Unfall gehabt, bei dem das Fahrzeug so schwer beschädigt wurde, dass es als Totalschaden zu gelten habe. Dieser Gesichtspunkt sei ihm von der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages nicht mitgeteilt worden. Außerdem sei eine Laufleistung des Fahrzeuges von 100.000 km Gegenstand des Vertrages gewesen. Tatsächlich sei das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufes jedoch bereits 209.000 km gefahren worden.
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