OLG Bamberg - Urteil vom 10.04.2006
4 U 295/05
Normen:
BGB § 281 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 § 323 Abs. 5 S. 2 § 437 Nr. 3 § 440 S. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 87
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 586/04

Gewährleistung beim Kauf eines Jahreswagens; Zumutbarkeit für Nachbesserungsversuche

OLG Bamberg, Urteil vom 10.04.2006 - Aktenzeichen 4 U 295/05

DRsp Nr. 2007/11323

Gewährleistung beim Kauf eines Jahreswagens; Zumutbarkeit für Nachbesserungsversuche

»1. Für den Käufer eines sog. Jahreswagens ist die Grenze der Zumutbarkeit eines (jeweils) zweiten Nachbesserungsversuchs nicht schon deshalb erreicht, weil vor dem Auftreten der vom gerichtlichen Gutachter bestätigten Mängelbilder - im Abstand von wenigen Wochen - bereits mehrere Werkstattaufenthalte stattgefunden hatten, bei denen zum ganz überwiegenden Teil geringfügige Defekte bzw. ausgesprochene Bagatellemängel sowie rein verschleißbedingte Fehler behoben worden waren. 2. Die zum Sonderfall eines sog. Montagsautos entwickelten Bewertungskriterien können bei einem Gebrauchtwagenkauf auch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 440 S. 1 BGB grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. 3. Die Erheblichkeitsschwelle i.S.d. §§ 281 Abs. 1 S. 3 und 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist deutlich höher anzusetzen als bei der strengen Bagatellegrenze des § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. Dem Käufer eines sog. Gebrauchtwagens steht daher in der Regel weder ein Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf sog. großen Schadensersatz zu, wenn ausschließlich reparable technische Mängel und/oder geringfügige optische Beeinträchtigungen im Streit sind und der gesamte Nachbesserungsaufwand nicht wenigstens 10 % des Kaufpreises erreicht.«

Normenkette:

§ Abs. S. 3, Abs. § Abs. S. 2 § Nr. § S. 1 ;