Autor: Hofmann |
In den AKB 2008 ist unter der Rubrik "Pflichten beim Gebrauch des Kraftfahrzeugs bei allen Versicherungsarten" die Verwendungsklausel unter D.1.1. geregelt: "Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden."
Die Verwendungsklausel gilt in allen Sparten der Kfz-Versicherung (BGH, Urt. v. 19.03.1986 -
Die in D.1.1. AKB 2008 vorgesehene Verwendungsklausel ist ein eigenständiger und abschließend geregelter Unterfall der Gefahrerhöhung (OLG Köln, Urt. v. 01.03.1990 - 5 U 166/89, r+s 1990,
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