KG - Urteil vom 04.09.2006
12 U 224/04
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 223
VRS 111, 405
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 291/04

Haftung des Fahrlehrers für Sturz eines Fahrschülers vom Motorrad bei Bremsübungen - Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Fahrschülers bei Aufgabenstellung durch Fahrlehrer

KG, Urteil vom 04.09.2006 - Aktenzeichen 12 U 224/04

DRsp Nr. 2007/1282

Haftung des Fahrlehrers für Sturz eines Fahrschülers vom Motorrad bei Bremsübungen - Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Fahrschülers bei Aufgabenstellung durch Fahrlehrer

Der Fahrlehrer hat dafür zu sorgen, dass dem Fahrschüler (hier: 1,59 m große Frau auf Motorrad) keine Aufgaben gestellt werden, die er nicht bewältigen kann, weil sie dessen Ausbildungsstand oder Fähigkeiten (noch) nicht entsprechen. Diese Pflicht ist nicht schon dadurch verletzt, dass der Fahrlehrer in der 4. Doppelstunde ein anderes, etwas größeres Motorrad (Yamaha Virago statt bisher Honda Rebel) als Schulungsfahrzeug auf einem Übungsgelände einsetzt, dessen Bedienungshebel für Kupplung und Bremse kaum messbare Unterschiede in ihren Abmessungen aufweisen. In einem solchen Fall muss es sich dem Fahrlehrer - auch nicht nach Mitteilung des Schülers, er komme mit den Hebeln der größeren Maschine schlechter klar - aufdrängen, dass der Schüler allein wegen der geringen Abweichungen nicht in der Lage sein würde, das Motorrad nach einer kurzen Fahrt (10m - 40m) das Motorrad ordnungsgemäß anzuhalten; er haftet daher nicht für die Folgen eines Sturzes, der dadurch verursacht wurde, dass der Schüler statt zu bremsen plötzlich Gas gegeben hat.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.