OLG Koblenz - Urteil vom 26.01.2006
5 U 319/04
Normen:
BGB § 833 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 529
NZV 2006, 304
OLGReport-Koblenz 2006, 396
VersR 2007, 1664
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 156/03

Haftung des Halters eines zum Auskeilen neigenden Pferdes

OLG Koblenz, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 5 U 319/04

DRsp Nr. 2006/27395

Haftung des Halters eines zum Auskeilen neigenden Pferdes

»Nach gemeinsamen Ausritt ist ein Pferd, das zum Auskeilen neigt, mit einer roten Schleife am Schweif zu kennzeichnen. Außerdem muss der Reiter am Schluss der Gruppe reiten.«

Normenkette:

BGB § 833 ;

Entscheidungsgründe:

I. Wegen eines Reitunfalls am 29. Juni 2003 begehrt der Kläger die Feststellung, dass die beklagte Pferdehalterin ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden ersetzen muss, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Der Kläger ritt am Ende einer aus insgesamt 8 Reitern bestehenden Gruppe. Unmittelbar vor ihm ritt die Beklagte mit ihrem Pferd "Laila". Laila keilte nach hinten aus und verletzte den Kläger am rechten Unterschenkel.

Ihre 15%-ige Einstandspflicht hat die Beklagte anerkannt. Insoweit ist ein (Teil-) Anerkenntnisurteil ergangen. Auch im Übrigen hat das Landgericht nach Befragung von Zeugen der Klage durch das nunmehr angefochten Schlussurteil stattgegeben. Die Beklagte hafte nach § 833 BGB. Der Mitverschuldenseinwand greife nicht, weil dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, dass Laila zum Auskeilen neige. Der Kläger habe die Regeln des Reitsports hinreichend beachtet.