OLG Celle - Urteil vom 17.01.2006
14 U 169/05
Normen:
StVG § 17 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 10/04

Haftung im Straßenverkehr : Haftungsverteilung bei Nichtaufklärbarkeit des Unfallgeschehens

OLG Celle, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 14 U 169/05

DRsp Nr. 2007/8233

Haftung im Straßenverkehr : Haftungsverteilung bei Nichtaufklärbarkeit des Unfallgeschehens

»1. Bei der Abwägung nach § 17 StVG können nur bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden, aber nicht bloße Annahmen und Vermutungen. 2. Lässt sich nicht aufklären, wer bei Rot auf die Kreuzung gefahren ist, ist eine Schadensteilung (50 : 50) gerechtfertigt. «

Normenkette:

StVG § 17 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten hat Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils.