OLG Celle - Urteil vom 21.02.2006
14 U 149/05
Normen:
VVG § 152 ; StVG § 7 ; BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO §§ 402 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2006, 273
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 306/04

Haftungsausschluss bei gestelltem Unfall nach Berliner Modell - Feststellung des Unfallhergangs durch Sachverständigengutachten

OLG Celle, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 14 U 149/05

DRsp Nr. 2006/21290

Haftungsausschluss bei gestelltem Unfall nach "Berliner Modell" - Feststellung des Unfallhergangs durch Sachverständigengutachten

»1. Zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines nach dem sog. "Berliner Modell" vorgetäuschten Unfalls. 2. Werden gegen ein von der beklagten Haftpflichtversicherung eingeholtes Privatgutachten keine Einwendungen erhoben, bedarf es nicht der Einholung eines gerichtlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens.«

Normenkette:

VVG § 152 ; StVG § 7 ; BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO §§ 402 ff. ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.

Dem Kläger stehen auch gegenüber der Beklagten zu 1 (im Folgenden: die Beklagte) aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 23. Mai 2004 auf dem W.damm in H. keine Schadensersatzansprüche zu. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts spricht die Gesamtheit der Indizien dafür, dass es sich um einen sog. gestellten Unfall handelt und die Haftung der Beklagten daher gemäß § 152 VVG ausgeschlossen ist.