Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.
Dem Kläger stehen auch gegenüber der Beklagten zu 1 (im Folgenden: die Beklagte) aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 23. Mai 2004 auf dem W.damm in H. keine Schadensersatzansprüche zu. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts spricht die Gesamtheit der Indizien dafür, dass es sich um einen sog. gestellten Unfall handelt und die Haftung der Beklagten daher gemäß § 152 VVG ausgeschlossen ist.
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