OLG Saarbrücken - Urteil vom 14.03.2006
4 U 326/03
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 416/99

Haftungsumfang bei Körperverletzung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 4 U 326/03

DRsp Nr. 2007/17364

Haftungsumfang bei Körperverletzung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung eines anderen verursacht, so haftet er für alle daraus resultierenden organischen und psychischen Folgen, unabhängig davon, ob die psychischen Folgen eine organische Ursache haben. Es genügt die hinreichende Gewissheit, dass die psychischen Schäden ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. 2. Der Schädiger haftet auch für seelisch bedingte Folgeschäden, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Es reicht aus, da der Unfall Auslöser für die psychischen Folgereaktionen war, auch wenn die pathologische Persönlichkeitsstruktur des Geschädigten bereits vor dem Unfall angelegt war.