AG Berlin-Mitte - Urteil vom 28.03.2006
111 C 3087/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2006, 237

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein vor einer grünen Ampel haltendes Fahrzeug

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 111 C 3087/05

DRsp Nr. 2008/11070

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein vor einer grünen Ampel haltendes Fahrzeug

Hält ein Fahrzeug im fließenden Verkehr vor einer grünen Ampel an, weil der Fahrzeugführer merkt, dass er sich falsch eingeordnet hat, und kommt es zum Auffahren eines nachfolgenden Fahrzeugs, so haftet das anhaltende Fahrzeug wegen des grob verkehrswidrigen Anhaltens zu 2/3 und das auffahrende Fahrzeug lediglich zu 1/3.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Eigentümer, Fahrer und Halter des Pkw Opel Tigra (...).

Der Beklagte zu 1) war Fahrer und Halter des Pkw Mercedes CLK (...), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.