AG Eschwege - Urteil vom 17.10.2006
2 C 772/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 17 Abs. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
zfs 2007,22

Haftungsverteilung bei Aufprall auf einen nicht beleuchteten Anhänger bei Nacht

AG Eschwege, Urteil vom 17.10.2006 - Aktenzeichen 2 C 772/06

DRsp Nr. 2008/11094

Haftungsverteilung bei Aufprall auf einen nicht beleuchteten Anhänger bei Nacht

1. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Anhänger bei Dunkelheit stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Das Abstellen in der Nähe einer Straßenlaterne reicht hierfür nicht aus.2. Fährt bei Dunkelheit ein Fahrzeug auf einen am Straßenrand in der Nähe einer Straßenlaterne unbeleuchtet abgestellten Anhänger auf, so ist die Haftungsverteilung 70% : 30% zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 17 Abs. 4 S. 3 ;
Fundstellen
zfs 2007,22