OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.1975 - Aktenzeichen 15 U 194/74
DRsp Nr. 1994/9470
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall
Bei einem Auffahrunfall spricht ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden. Hat das vorausfahrende Fahrzeug abrupt abgebremst, weil es eine Einfahrt verpasst hatte, so ist von hälftiger Schadensteilung auszugehen.