AG Sömmerda - Urteil vom 10.10.2006
1 C 676/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 ;

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf ein plötzlich abbremsendes Fahrzeug

AG Sömmerda, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 1 C 676/05

DRsp Nr. 2008/11140

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf ein plötzlich abbremsendes Fahrzeug

Kommt es zu einem Auffahrunfall, nachdem das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich stark abgebremst hat, so ist der Unfall für den Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs kein unabwendbares Ereignis i.S. von § 17 Abs. 3 S. 1 StVG. Das vorausfahrende Fahrzeug hat sich daher die Betriebsgefahr mit 25% Haftungsquote anrechnen zu lassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 ;

Tatbestand: