AG Oldenburg (Oldb.) - Urteil vom 15.06.2006
1 C 1191/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SP 2007, 170

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall bei fehlender Funktion der Bremsleuchten des vorausfahrenden Fahrzeugs

AG Oldenburg (Oldb.), Urteil vom 15.06.2006 - Aktenzeichen 1 C 1191/05

DRsp Nr. 2008/13760

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall bei fehlender Funktion der Bremsleuchten des vorausfahrenden Fahrzeugs

Kommt es zu einem Auffahrunfall, so ist der Schaden im Verhältnis 75 : 25 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs aufzuteilen, wenn die Bremsleuchten des vorausfahrenden PKW nicht funktioniert haben.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21.06.2005 in W. auf der S.-Straße.

Die Beklagte zu 1) fuhr mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3), auf der S.-Straße hinter dem Fahrzeug des Klägers. Der Kläger bremste sein Fahrzeug wegen einer über die Fahrbahn laufenden Katze ab. Die Beklagte zu 1) fuhr auf das Fahrzeug des Klägers auf Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Schaden. Am Fahrzeug des Beklagten zu 2) entstand ein Schaden von netto 1.893,58 Euro. Die Beklagte zu 3) lehnte die Regulierung von Ansprüchen des Klägers ab. Er verfolgt nunmehr Reparaturkostenersatz nach Kostenvoranschlag (570,24 Euro brutto), eine Kostenpauschale von 25 Euro und 600 Euro Schmerzensgeld.

Die Drittwiderbeklagte lehnte eine Regulierung des Schadens des Beklagten zu 2) ebenfalls ab. Der Beklagte zu 2) macht nunmehr Erstattung der Reparaturkosten geltend. Die Beklagte zu 1) begehrt ein angemessenes Schmerzensgeld.