AG Hamburg - Urteil vom 30.10.2006
644 C 249/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 5 ;

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Spurwechsel

AG Hamburg, Urteil vom 30.10.2006 - Aktenzeichen 644 C 249/06

DRsp Nr. 2008/11103

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Spurwechsel

Lässt sich nicht aufklären, ob vor einem Auffahrunfall beide Fahrzeuge solange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können oder ob unmittelbar vor der Kollision ein Fahrstreifenwechsel stattgefunden hat, so streitet der Anscheinsbeweis des § 7 Abs. 5 StVO nicht zu Lasten des Auffahrenden. Wegen Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens gilt vielmehr eine Mithaftungsquote von jeweils 50%.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 5 ;