LG Mainz - Urteil vom 04.05.2006
4 O 298/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 ;

Haftungsverteilung bei einem Serienauffahrunfall

LG Mainz, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 4 O 298/05

DRsp Nr. 2008/11060

Haftungsverteilung bei einem Serienauffahrunfall

Bleibt bei einem Serienunfall ungeklärt, ob ein so genannter Aufschiebeunfall oder ein Doppelauffahrunfall vorliegt und ob eine bestimmte Beschädigung beim ersten oder beim zweiten Anstoß entstanden ist, scheidet eine Haftung des zuletzt Auffahrenden aus. Denn weder streiten die Grundsätze des Anscheinsbeweis zugunsten des an vorderer Stelle befindlichen Fahrzeugs noch hilft diesem die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB (OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486)

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 ;