Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen - Einzelrichter - vom 05.07.2013, Az.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen
I.
Eines Tatbestandes bedarf es gem. § 313a ZPO nicht.
II.
Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gem. § 17 Abs. 1, 2 i.V.m. §§ 7, 11 StVG einen auf sie gem. § 86 VVG übergegangenen Schadensersatzanspruch, der mindestens in der Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages noch besteht.
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