Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall.
Am 18.11.2004 gegen 10.15 Uhr stieß die Beklagte zu 1) beim Zurücksetzen mit dem bei der Beklagten zu 2) pflichtversicherten Fahrzeug Pkw, amtliches Kennzeichen xxx, gegen das am rechten Fahrbahnrand in der B.-Straße in J. parkende Fahrzeug des Klägers, Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen xxx, und zwar gegen dessen Frontseite.
Zum Unfallzeitpunkt hat es stark geregnet. Nach dem Anstoß haben beide Parteien das klägerische Fahrzeug gemeinsam angeschaut und zunächst keinen Schaden festgestellt. Mit Schreiben seiner Anwälte vom 13.04.2005 machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) Reparaturkosten in Höhe von 728,39 Euro, Mietwagenkosten in Höhe von 414,28 Euro sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 26 Euro geltend. Die Bezahlung lehnte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 26.04.2005 ab.
Der Kläger ist vorsteuerabzugsberechtigt.
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