AG Saarbrücken - Urteil vom 09.06.2006
37 C 113/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 ;

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Rechtsabbiegen

AG Saarbrücken, Urteil vom 09.06.2006 - Aktenzeichen 37 C 113/05

DRsp Nr. 2008/11134

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Rechtsabbiegen

Kommt es beim Rechtsabbiegen eines Fahrzeugs zur Kollision mit einem rechts daneben fahrenden Fahrzeug und lässt sich der Unfallhergang nicht aufklären, so ist von einer Schadensverteilung 50 : 50 auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung vollen Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 25.11.2004 zwischen seinem, vom Zeugen Sch. gesteuerten Pkw und dem Pkw des Beklagten zu 1), der sich in der M.-Straße in S. ereignete. Der Pkw des Beklagten zu 1) ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

Der Zeuge Sch., bei dem es sich um den Sohn des Klägers handelt, befuhr am 25.11.2004 gegen 23.20 Uhr die M.-Straße in S. In Höhe des Hauses Nr. 33 wollte er nach rechts einbiegen. Dabei kam es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem vom Beklagten zu 1) geführten Pkw auf dem von der rechten Fahrspur durch eine durchgezogene Linie getrennten Radweg.