Haftungsverteilung bei einem Unfall im Reißverschlussverfahren
AG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2006 - Aktenzeichen 41 C 3418/06
DRsp Nr. 2008/11084
Haftungsverteilung bei einem Unfall im Reißverschlussverfahren
1. Auch bei einer Fahrbahnverengung durch ein Hindernis auf einer Fahrspur trifft die Fahrzeugführer die Pflicht, das Reißverschlussverfahren gem. § 7 Abs. 4StVO einzuhalten.2. Beachtet ein Fahrer den Vorrang des anderen nicht, so ist dieser nicht berechtigt, sich den Vorrang zu erzwingen.3. Kommt es in einem solchen Fall zu einer Kollision bei einem Fahrstreifenwechsel, so haften beide Fahrer je zur Hälfte für die entstandenen Schäden.