AG Bremen - Urteil vom 28.07.2006
7 C 131/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 10 ;

Haftungsverteilung bei Kollision eines fahrenden mit einem rechts am Rand abgestellten Fahrzeug

AG Bremen, Urteil vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 7 C 131/06

DRsp Nr. 2008/11073

Haftungsverteilung bei Kollision eines fahrenden mit einem rechts am Rand abgestellten Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision jeweils im Frontbereich eines rechts am Rand ordnungsgemäß abgestellten mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug und ist davon auszugehen, dass das rechts am Rand abgestellte Fahrzeug nicht angefahren ist, so hat der Halter Anspruch auf vollen Ersatz seines Schadens, da der Fahrer des vorbeifahrenden Fahrzeugs den gem. § 10 StVO erforderlichen seitlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 5. Dezember 2005 in Bremen in der O.- Landstraße auf Höhe des Hauses Nr. 103 wie folgt ereignet hat: