AG Dachau - Urteil vom 18.07.2006
3 C 315/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 2 § 4 Abs. 1 § 18 Abs. 6 § 23 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
zfs 2007, 76

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrers mit einem Omnibusreifen auf einer Autobahn

AG Dachau, Urteil vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 3 C 315/06

DRsp Nr. 2008/11079

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrers mit einem Omnibusreifen auf einer Autobahn

Löst sich während der Fahrt ein Reifen eines Omnibusses, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für das Verschulden des Fahrzeugführers, der gem. § 23 Abs. 1 S. 2 StVO für den verkehrssicheren Zustand des von ihm geführten Fahrzeugs verantwortlich ist. Seitens des auffahrenden Fahrzeugs liegt kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vor, da ein auf einer geteerten Fahrbahn liegender Omnibusreifen außergewöhnlich schwer zu erkennen ist. Im Übrigen tritt auch die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs hinter das Verschulden des Omnibusfahrers zurück.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 2 § 4 Abs. 1 § 18 Abs. 6 § 23 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen
zfs 2007, 76