AG Velbert - Urteil vom 27.09.2006
13 C 215/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 7 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2007, 97

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem nachfolgenden, überholenden Fahrzeug

AG Velbert, Urteil vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 13 C 215/06

DRsp Nr. 2008/11141

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem nachfolgenden, überholenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem nachfolgenden, links überholenden, trotz Dämmerung unbeleuchteten Fahrzeug, so trägt der Linksabbieger wegen Verletzung der Rückschaupflicht 25% und der Überholer wegen eines weit überwiegenden Verschuldens 75% Haftungsquote.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 7 § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 22.10.2005 gegen 19.00 Uhr auf der ...-Straße in ... ereignete.

Die Zeugin befuhr mit dem Fahrzeug des Klägers, einem Pkw, amtliches Kennzeichen xxx, die ...Straße aus Richtung ... kommend. Nach Überqueren der Kreuzung beabsichtigte sie, nach links in den Parkplatz des Grundstücks ...-Straße 31 abzubiegen. Während des Abbiegens kam es zur Kollision mit dem Pkw des Beklagten zu 1), amtliches Kennzeichen xxx, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) fuhr links an dem klägerischen Fahrzeug vorbei und beabsichtigte ebenfalls, nach links auf den Parkplatz abzubiegen.