OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.01.2006
4 U 615/04
Normen:
BGB § 833 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 893
NJW-RR 2006, 893
NZV 2006, 424
NZV 2006, 424
OLGReport-Saarbrücken 2006, 288
OLGReport-Saarbrücken 2006, 288
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 486/02

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit über die Fahrbahn laufenden, entlaufenen Pferden

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 4 U 615/04

DRsp Nr. 2007/1198

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit über die Fahrbahn laufenden, entlaufenen Pferden

»Blockieren die Pferde verschiedener Tierhalter die Fahrbahn, so spielt es für die Haftung keine Rolle, mit welchem der Tiere ein herannahendes Fahrzeug kollidiert. Die Pferde bilden in diesem Fall ein einheitliches Hindernis, wobei von jedem Pferd die gleiche Gefahr ausgeht. Die betreffenden Tierhalter haften als Gesamtschuldner,« (für den gesamten Schaden).

Normenkette:

BGB § 833 S. 1 ;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 3) unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres Ehemannes. Dieser befuhr am frühen Morgen des 02.10.1999 gegen 5.40 Uhr mit seinem Motorrad die L aus Richtung H. kommend in Richtung K. Zu diesem Zeitpunkt war es dunkel. Auf der Fahrbahn des Ehemanns der Klägerin befanden sich sieben Pferde, darunter eine Stute der Beklagten zu 1) und ein Wallach der Beklagten zu 3). Alle Pferde stammten aus der Pferdepension der rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), wo sie aus einer Koppel ausgebrochen waren. Der Ehemann der Klägerin kollidierte mit seinem Motorrad zumindest mit der Stute der Beklagten zu 1). Er erlag noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen.