OLG Hamm - Urteil vom 24.02.2006
9 U 48/05
Normen:
StVO § 9 Abs. 3 S. 3; StVO § 25 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 365/04

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger an einem lichtzeichengeregelten Fußgängerüberweg

OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2006 - Aktenzeichen 9 U 48/05

DRsp Nr. 2009/9949

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger an einem lichtzeichengeregelten Fußgängerüberweg

Überquert ein Fußgänger die Straße bei Grünlicht einer Fußgängerampel und wird er dabei von einem PKW angefahren, so trägt dieser die volle Haftung. Dass der Fußgänger die Straße etwas außerhalb der Fußgängerfurt überquert hat, führt nur dann zur Anrechnung eines Mitverschuldens, wenn nachgewiesen ist, dass dies für den Unfall mitursächlich war (hier verneint).

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Dezember 2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und so neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld von 5.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit hinsichtlich der materiellen Schäden nicht Forderungsübergang auf Dritte stattgefunden hat.

Wegen der Mehrforderung zum Schmerzensgeldbegehren wird die Klage abgewiesen.